Auszug aus der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW):
§ 14 VOFF NRW – Dienstgrade und Beförderungen
(1) Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach Anlage 1. Die Dienstgrade der Abteilung Feuerwehrmusik richten sich nach Anlage 2.
(2) Beförderungen werden auf Dauer ausgesprochen. Durch sie wird ein höherer Dienstgrad erreicht.
(3) Der Dienstgrad ist unabhängig von der Funktion.
(4) Dienstgrad- und Funktionsabzeichen richten sich nach den durch Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums getroffenen Regelungen.
Auszug aus der Anlage 1 zur VOFF NRW:
Es werden ernannt
1. |
zur Feuerwehrfrau-Anwärterin oder zum Feuerwehrmann-Anwärter, |
wer sich in der Probezeit befindet | |
2. |
zur Feuerwehrfrau oder zum Feuerwehrmann, |
wer die Probezeit bestanden hat | |
3. |
zur Oberfeuerwehrfrau oder zum Oberfeuerwehrmann, |
wer mindestens zwei Jahre Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung nach FwDV 2, Nummer 2.1.2 erfolgreich absolviert hat | |
4. |
zur Hauptfeuerwehrfrau oder zum Hauptfeuerwehrmann, |
wer mindestens fünf Jahre Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und sich regelmäßig am aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr beteiligt hat | |
5. |
zur Unterbrandmeisterin oder zum Unterbrandmeister, |
wer mindestens Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann oder ein Jahr Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppführerausbildung nach FwDV 2, Nummer 2.2 erfolgreich absolviert hat | |
6. |
zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister, |
wer mindestens zwei Jahre Unterbrandmeisterin oder Unterbrandmeister war und am Gruppenführerlehrgang nach FwDV 2, Nummer 4.1 am Institut der Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat | |
7. |
zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister, |
wer mindestens zwei Jahre Brandmeisterin oder Brandmeister war und sich regelmäßig am Einsatzdienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat | |
8. |
zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister, |
wer mindestens fünf Jahre Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und sich regelmäßig am Einsatzdienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat | |
9. |
zur Brandinspektorin oder zum Brandinspektor, |
wer mindestens Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und den Zugführerlehrgang nach FwDV 2, Nummer 4.2 am Institut der Feuerwehr NRW erfolgreich absolviert hat | |
10. |
zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor, |
wer mindestens Brandinspektorin oder Brandinspektor war und den Verbandsführerlehrgang nach FwDV 2, Nummer 4.3 am Institut der Feuerwehr NRW erfolgreich absolviert hat | |
11. |
zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor, |
wer mindestens Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor war und die Lehrgänge "Einführung in die Stabsarbeit" und "Leiter einer Feuerwehr" nach FwDV 2, Nummer 4.4 und 4.6 am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat. |